Zinsberechnung bei unwirksamer Zinsanpassungsklausel

Für die Zinsberechnung bei unwirksamen Zinsanpassungsklauseln ist eine Vielzahl verschiedener Faktoren zu berücksichtigen.

Erweist sich die Zinsanpassungsklausel eines Sparvertrags als unwirksam, muss die entstehende Regelungslücke durch eine Vertragsauslegung geschlossen werden, bei der die beiderseitigen Interessen Berücksichtigung finden. Der Bundesgerichtshof stell hohe Anforderungen an diese Auslegung: Ein fester Abstand zwischen dem anfänglichen Referenzzins und dem vereinbarten Zins kommt nicht in Frage, weil der Zinsanspruch des Sparers bei ungünstiger Zinsentwicklung so auf null absinken oder sogar negativ werden könnte. Auch einer Anpassungsschwelle, die geringfügige Veränderungen des Referenzzinssatzes ausblendet, erteilte der Bundesgerichtshof eine Absage. Stattdessen sei der relative Abstand zwischen anfänglichem Vertrags- und Referenzzins für die Zinsberechnung heranzuziehen, und zwar auf Grundlage der Monatsberichte der Deutschen Bundesbank.

 
 
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